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Unsere Leistungen

KFZ-Bewertungen

Bei Verkauf oder Beschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges führen unterschiedliche Auffassungen oft zu Differenzen. Doch wie hoch ist der angemessene Wert tatsächlich?
Die Lösung des Problems liegt in einer neutralen, objektiven Bewertung durch uns. Je nach Aufgabenstellung werden Händlereinkaufswert, Verkaufswert, oder ein Wiederbeschaffungswert ermittelt. Eine Vielzahl an Faktoren werden dabei durch uns berücksichtigt, wie z.B.: allgemeine Fahrzeugdaten, Ausstattung, werterhöhende Ein- oder Umbauten, fehlende Teile, notwendige Reparaturen oder eine Wertminderung aus Vorschäden.
Eine Bewertung ist in jedem Fall zu empfehlen bei Inzahlungnahme bei einem Autohaus, Rückgabe eines Leasingfahrzeuges oder Übernahme in das Firmenkapital.

Wertermittlungen

Eine Wertermittlung ist wichtig, damit Sie Ihrer Versicherung oder der Bank den tatsächlichen Fahrzeugwert mitteilen können, der vor einem Schadenfall vorlag. Dies ist notwendig, um nach einem möglichen Schadenfall den Ihnen zustehenden Wert auch zu erhalten. Eine Wertermittlung ist aber auch in folgenden Fällen sinnvoll, wenn:

  • Sie ein Fahrzeug gebraucht kaufen/verkaufen
  • der Leasingvertrag ausläuft
  • Ihr Autotyp statistisch häufig einem Diebstahl zum Opfer fällt
  • Ihr Fahrzeug mit kostspieliger Sonderausstattung ausgerüstet ist

 

Oldtimergutachten

Denken Sie bitte daran, dass im Schadensfall oder bei Totalverlust des Fahrzeuges (Diebstahl oder Brand) ein Wertgutachten unerlässlich für die Durchsetzung Ihrer Schadensansprüche gegenüber den Versicherungsgesellschaften ist.
Dadurch wird hier oft schon im Vorfeld ein individuelles auf Ihr Fahrzeug zugeschnittenes Wertgutachten erstellt. Gerade bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall benötigt der Oldtimerliebhaber ein qualifiziertes Gutachten eines unabhängigen Oldtimer-Sachverständigen.
Wir führen Wertgutachten bei bereits fertig restaurierten Fahrzeugen sowie ausführliche, reparaturbegleitende Gutachten für Ihren Oldtimer oder Youngtimer durch.

 

 

Schadengutachten (Unfallgutachten)

Wenn Sie mit ihrem Fahrzeug einen Verkehrsunfall hatten ist es erforderlich den Schadensumfang möglichst präzise in einem Schadengutachten (auch Unfallgutachten genannt) zu dokumentieren. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellen wir als freies und unabhängiges Sachverständigenbüro schnell und kompetent ein Schadengutachten oder ein Beweissicherungsgutachten.
Die Kosten für das Schadengutachten gehören nach der Rechtsprechung mit zum Schadensumfang und werden bis auf wenige Ausnahmen (die so genannten Bagatellschäden) von der gegnerischen Versicherung übernommen. Außerdem ermitteln wir eine evtl. eingetretene Wertminderung, so dass Sie den gesamten Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug bei der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang geltend machen können.
Wir bieten ihnen Schadengutachten für Fahrzeuge aller Art wie: PKW, Anhänger, Motorrad, Quad, LKW, Busse, Caravan.

Wissenswertes

Unfall - was nun?

Was habe ich am Unfallort zu klären?

Neben dem Absichern der Unfallstelle, dem Notruf und der Hilfeleistung für verletzte Personen, sollten Sie im Ausland immer, im Inland zumindest bei verletzten Personen und fahrunfähigen Fahrzeugen die Polizei hinzuziehen. Aber auch bei Kleinschäden ist eine Unfallaufnahme durch die Polizei sinnvoll. Ist keine Polizei vor Ort, sollten die beteiligten Fahrer den sog. "Europäischen Unfallbericht" ausfüllen. Diesen Vordruck erhalten Sie bei Ihrem Versicherer und auf unserer Homepage.

Welche Angaben sollte ich mir notieren?
Sie schreiben sich die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge auf, bei Zügen und Gespannen auch die Kennzeichen der Anhänger. Die Namen und Anschriften sowie Telefonnummern der beteiligten Fahrer sind ebenfalls zu notieren; außerdem die Daten der Fahrzeughalter (stehen im Fahrzeugschein). Sehr wichtig ist es auch, sich den Namen (und Anschrift) der Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer geben zu lassen. Bei ausländischen Beteiligten sollten Sie nach der "Grünen Karte" fragen und die dort genannten Angaben festhalten.
Hinweis: In Italien und Frankreich befinden sich die Angaben zur Versicherung auf einer Vignette hinter der Windschutzscheibe.
Vergessen Sie nicht Name, Anschrift, Telefonnummer und ggf. amtliches Kennzeichen von Unfallzeugen zu erfragen. Der bereits erwähnte "Europäische Unfallbericht" erleichtert Ihnen das Zusammentragen der Daten. Des weiterem ist es sehr ratsam „wenn möglich“ Lichtbilder von der Unfallstelle am besten noch mit den verunfallten Fahrzeugen zu erstellen.

Ist es sinnvoll, vor Ort Beteiligten oder der Polizei gegenüber verbindliche Aussagen zum Unfallhergang zu machen?
Nein, sofern die Polizei vor Ort ist, genügt es, Angaben zur Person und dem eigenen Fahrzeug und zur Art der Unfallbeteiligung zu machen. Verbindliche Aussagen zum Hergang immer - möglichst nach Beratung - zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Gegenüber anderen Unfallbeteiligten verbietet es bereits der eigene Kfz-Haftpflichtver-sicherungsvertrag ohne Zustimmung des eigenen Versicherers deren Ansprüche anzuerkennen.

Wen habe ich nach einem Wildunfall zu informieren?
Wenn Sie einen Unfall mit einem Wild hatten, informieren Sie sofort die Polizei oder das Forstamt, auch wenn das Tier geflüchtet ist. Man sollte das Tier nicht anfassen und nicht mitnehmen. Danach melden Sie den Vorfall Ihrer Kfz-Versicherung.

Nach einem Unfall

Bin ich verpflichtet, den Unfall meinem Versicherer zu melden?
In der Regel ja, so bald wie möglich, spätestens innerhalb einer Woche. Ausnahmen: Bagatellschäden

Welche Möglichkeiten der Abwicklung meines Schadens habe ich, wenn ich im Ausland von einem im Ausland versicherten Kfz geschädigt werde?
Nach der europäischen 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie hat seit Januar 2003 jeder Versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland Beauftragte für die Schadenregulierung benannt. Damit kann der Unfall in Deutschland mit einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers nach dem Recht des Unfallortes abgewickelt werden. Den Namen und die Anschrift des Beauftragten können Sie ebenfalls über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 25026* abfragen.

Wie wird ein Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer abgewickelt, der eine Grüne Karte vorweist?
Wenden Sie sich an das Grüne Karte Büro in Hamburg (Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg). Dadurch wird gewährleistet, dass der Ihnen entstandene Schaden nach deutschem Recht reguliert wird.

Was kann ich tun, wenn ich keine genauen Angaben zur Versicherung meines Unfallgegners habe?
Die wichtigsten Angaben zur Ermittlung dieser Daten ist das Kfz-Kennzeichen. Die jeweiligen Zulassungsstellen der Kfz-Kennzeichen sind verpflichtet, Fahrzeug- und Halterdaten einschließlich der Versicherungsdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen herauszugeben. Daneben können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens und des Halternamens die zuständige Versicherung erfragen. Achten Sie auf eine unverzügliche Meldung auch bei der gegnerischen Versicherung.

Sie sind in einen Unfall verwickelt, an dem Sie selbst keine Schuld haben dann haben Sie Schadenersatzanspruch auf:

  1. Fahrzeugschaden: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs.
  2. bei Verletzung: Schmerzensgeld
  3. bei Fahrzeugausfall durch Reparatur oder wenn das Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit ist: entweder Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung.
  4. Gutachten: Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten. Über die Erstattung der Sachverständigenkosten brauchen Sie sich bei uns keine Sorgen zu machen. Wenn wir bei der Begutachtung erkennen, dass ein Schaden unter die sog. „Bagatellgrenze“ fällt, erledigen wir die Angelegenheit mit einem kurzen Schadenbericht, haben aber die Beweissicherung im Hintergrund.
  5. Rechtsbeistand: Ohne jede Bagatellgrenze dürfen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser trägt Ihren Fall bei der regulierungspflichtigen Versicherung vor und setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch. Dessen Gebühren sind vom Gegner bzw. dessen Versicherung zu erstatten.
  6. Sonstige Schäden: entgangene Geschäftsgewinne, beschädigte Ladung im Fahrzeug und dergleichen sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung auszugleichen.
Unfall im Ausland

Stress, Sprachbarriere, fremde Gesetze - ein Autounfall in den Ferien ist für viele eine Horrorvorstellung. Nicht völlig zu Unrecht: Selbst für Urlauber, die den Crash nicht selber verursacht haben, kann es schwierig werden, im Ausland Recht und damit Geld zu bekommen. Doch auf den Fall der Fälle kann man sich vorbereiten. Und innerhalb der Europäischen Union ist das Szenario nicht mehr ganz so düster, es gibt einige Reformen, die zumindest für eine zügigere Abwicklung von Schadensfällen sorgen.

Ein Rat von Spezialisten ist es, bei Auslandsreisen mit dem Auto unbedingt die Grüne Versicherungskarte dabei zu haben. Bei Unfällen vereinfacht das Dokument die Schadensregulierung. Die Karte wird von den Kfz-Versicherern ausgestellt und dient als Nachweis für eine gültige Haftpflichtversicherung. Innerhalb der EU reicht auch das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis. In einigen Ländern hat sich das allerdings noch nicht herumgesprochen. Überprüfen sie vor der Fahrt die Gültigkeit der Karte, denn diese bezieht sich nicht auf einen Fahrer, sondern auf ein bestimmtes Auto. Wer inzwischen das Fahrzeug gewechselt hat oder mit einem anderen Auto in Urlaub fährt, ist eventuell nicht geschützt.

Ein zweites wichtiges Dokument ist der sogenannte Europäischer Unfallbericht, ein Formular zur Aufnahme von Daten am Unfallort, das in allen EU-Mitgliedsländern ähnlich gestaltet ist. Wer ein deutsches Exemplar im Gepäck hat, kann meist auch ohne Fremdsprachenkenntnisse andere Fassungen ausfüllen.

Mein Tipp: "Lassen Sie den Unfall auf jeden Fall von der Polizei aufnehmen, machen sie Fotos". Das ist vor allem bei Sprachbarrieren wichtig.

Vor allem aber sollte nach dem Unfall trotz Stress und Aufregung ein kühler Kopf bewahrt werden. So gilt es, voreilige Schuldeingeständnissen am Unfallort zu vermeiden: Diese hätten in Deutschland vor Gericht zwar keine Gültigkeit, im Ausland aber kann das unter Umständen anders sein. Deshalb sollten Urlauber direkt nach dem Crash auch keinerlei Dokumente unterschreiben. Erst recht nicht solche, die sie nicht verstehen.

Begriffserklärungen

Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Haftpflichtschaden:
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten. Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Nutzungsausfall:
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann aus Nutzungs-ausfallentschädigungstabellen entnommen werden.

Restwert:
Zur Definition des Restwertes hat der BGH entschieden, daß der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (merkantiler Minderwert):
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Die früher geltende Regel, wonach nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert zum Ansatz kam, ist zwischenzeitlich überholt. In der Praxis kann bei bestimmten Voraussetzungen über diese Grenze hinaus vom Sachverständigen auch ein merkantiler Minderwert ausgewiesen werden.

aus der Praxis

Hilfreiche Tipps

Fragen und Antworten

Nach einem fremdverschuldeten Unfall hat mir meine Werkstatt eine Abtretungserklärung vorgelegt. Welche Folgen hat das für mich?

Jede Werkstatt, aber auch eine Mietwagenunternehmen oder ein Abschleppfirma, hat ein Interesse daran, dass ihre ausgeführten Arbeiten letztlich auch bezahlt werden. Als Verfügungsberechtigter Ihres beschädigten Kraftfahrzeugs sind Sie bei Erteilung eines Reparaturauftrages der Werkstatt gegenüber immer zahlungspflichtig. Mit einer Abtretungserklärung sichert sich Ihre Werkstatt die gegnerische Versicherung als zusätzlichen Zahler.
Die Rechtsprechung hält eine solche Erklärung für zulässig, wenn klargestellt ist, dass bei Nichtzahlung durch die Versicherung Sie die Reparaturen für Ihren Wagen selbst zahlen müssen. Der Leistungserbringer (Werkstatt, Kfz-Vermieter, Abschlepper) darf aber nicht für Sie selbstständig die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen.
Sie sollten die Schadenabwicklung selbst in die Hand nehmen oder sich der Hilfe eines Anwaltes versichern.

Die Versicherung des Gegners hat sich bei mir gemeldet, diese verlangt von mir, mein Kraftfahrzeug in eine Vertragswerkstatt dieser Versicherung zu bringen - obwohl mein Unfallgegner den Schaden verursacht hat!

Es ist Ihre Entscheidung, welche Werkstatt und welcher Gutachter gewählt wird. Die Versicherung Ihres Gegners hat kein Weisungsrecht. Sie können ein solches Ansinnen zurückweisen!!!
Sie haben in diesem Fall das Recht auf einen freien und unabhängigen Sachverständigen.

Ich habe mit meinem eigenen Kaskoversicherer eine Vereinbarung, nach der ich eine von ihm benannte Werkstatt aufsuchen muss. Ist das zulässig?

In diesem Fall haben Sie freiwillig mit Ihrem eigenen Versicherer eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die Sie bindet.

Ist es bei einem Unfallschaden sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?

Ja ist es, abgesehen von kleinen Bagatellen.
Ein Anwalt kann immer für eine korrekte Abwicklung der Schäden sorgen. Wie bereits erwähnt, ist im Falle der Haftung Ihres Unfallgegners dessen Versicherung verpflichtet, die Kosten des Anwaltes zu tragen.

Ich habe bei einem fremdverschuldeten Unfall Körperschäden erlitten, die vom Arzt behandelt werden, soll ich meine Schadenersatzansprüche selbst beim Versicherer abrechnen?

Die Geltendmachung von Körperschäden gehört von vorne herein in die Hände eines Anwaltes - er kümmert sich auch um den Sachschaden. Er wird alle relevanten Schadenpositionen beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Bei Dauerschäden sind zusätzlich komplizierte sozialrechtliche Fragen zu klären. Sie sollten auch bedenken, dass gerade bei schwereren Verletzungen wegen der oft befürchteten Dauerschäden auch die Ansprüche des Verletzten von diesen Folgen abhängen und die Verhandlungen Zeit benötigen. Der Anwalt kann Ihnen die (häufig) emotional belastenden Gespräche mit den Versicherern abnehmen.
Sofern Ihr Anwalt eine Einigung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erzielt, muss diese auch die Gebühren des Anwaltes übernehmen.

So erreichen Sie uns

Anschrift

Florian Schädler
Kfz-Sachverständiger
Schmidberg 2

87452 Altusried

Mobil: 0173 - 3876805
Telefon: 08373 - 9879090.
E-Mail: info@kfz-sv-allgäu.de

Über uns

Wir sind ein kleines, freies und unabhängiges Sachverständigenbüro für Schaden und Bewertung im Kraftfahrzeugwesen.
Unser Sachverständigenbüro ist ihr zuverlässiger Partner für alle Anliegen rund um das KFZ, Motorrad, Caravan, Anhänger, Lkw und Landmaschinen.
Wir legen besonderen Wert auf die Beratung unserer Kunden, denn jeder Schadenfall ist einzigartig und bedarf fachmännischen Rat.

Geschäftsführer: Florian Schädler

  • Seit 2014 Kfz-Technik-Meister
  • Seit 2015 geprüfter, freier und unabhängiger Sachverständiger für Schaden und Bewertung im Kraftfahrzeugwesen

Was können wir für Sie tun?

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